Screen-Scraping / Vgmedia / epg aus holland.

  • Dan weise ich darauf hin, daß das Kopieren einer Datenbank auch in Teilen zu privaten Zwecken gemäß §87c Absatz 1 Ziffer 1 UrhG nicht zulässig ist..


    Kein Verstoß gegen das Urheberrecht und den Datenschutz
    Nun könnte man zu dem Schluss kommen, dass der Scraper zumindest gegen das Urheberrecht verstößt, wenn er Datensätze von fremden Homepages zum eigenen Vorteil klaut. Auch diesen Verstoß können die Richter nicht erkennen, weil die auf einer Homepage bereit gestellten Daten als Teil einer Datenbank dem Urheberschutz unterliegen, so ihre ungeprüfte Meinung. Sie kommen zu dem Entschluss, die „gescrapten“ Daten als solches stellen keinen wesentlichen Bestandteil der kompletten Datenbank dar. Demzufolge verstößt der Scraper nicht gegen den Datenschutz. Vielmehr bewegt er sich im Rahmen einer normalen Daten- und Informationsauswertung, die die Interessen des Webseitenbetreibers nicht wesentlich beeinträchtigt und damit auch nicht unzumutbar ist. Damit entfällt gleichfalls eine weitere Möglichkeit zum Verstoß gegen den Datenschutz, wenn der Scraper wiederholt einzelne Datensätze der Datenbank entnimmt und damit den Rahmen einer einfachen und gelegentlichen Nutzung überschreiten würde. Die Möglichkeit der Übernahme der gesamten Datenbank ist nach Meinung der Richter offensichtlich nicht gegeben. Damit ist Screen Scraping, auch als Web Scraping bezeichnet, nicht grundsätzlich unzulässig und wird durch die reguläre Rechtsprechung zudem auch noch unterstützt. Dennoch macht das OLG Frankfurt in seinem Grundsatzurteil deutlich, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und es durchaus Vorgehensweisen in diesem Bereich gibt, die unzulässig sind.

    Quelle : https://www.gruender-welt.com/screen-scrapin…-ist-zulaessig/


    **edit
    Meines wissens nach, ist screen scraping solange legal, ,wie keine Sicherheitsmaßnahmen durchbrochen werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von DeBaschdi (5. Juni 2019 um 15:07)

  • Kann prinzipiel dichtgemacht werden. Wobei ich die Schlussfolgerung aus dem Scraperurteil nicht ganz unspannend finde. Da die Einzelnen Daten (zumindest die reinen Start/Endzeiten der Sendungen) mangels schöpferischer Höhe höchst wahrscheinlich keinen urheberschutz genießen, kommt ja ein Schutz der EPG- Daten nur als Datenbankwerk in Frage. Ein Datenbankwerk besteht aber nicht nur aus den Daten, sondern auch die Anordnung und sortierung muss eine gewisse Schöpferische Leistung beinhalten. So wäre es argumentierbar, daß wenn jemand aus frei verfügbaren Daten seine eigene Datenbank erstellt, diese nicht gegen das urheberrecht der von der vgmedia lizensierten Rechteinhaber verstößt und somit diese Datenbank ohne Lizensierung der vgmedia verbreitet werden dürfte.. Aber um das rauszufinden müsste man natürlich erstmal das Risiko einer Klage aufsich nehmen..

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!