Der BGH hat in einer am 20. Februar 2018 veröffentlichten Entscheidung (Az. I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere) entscheiden, dass alle Nutzer eines Tauschbörsenprogrammes gemeinschaftlich als Mittäter für Urheberrechtsverletzungen haften.
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Unterm Strich also, wenn man auch nur einen Bruchteil eines Urheberrechtlich geschützten Werks lädt oder anbietet macht man sich Strafbar, selbst wenn mit diesen Fragmenten (Datenmüll) ein Abspielen nicht möglich ist.